SATZUNG


des Schützenvereins

Lamberti-Mark e.V.
zu Ochtrup in Westfalen


§ 1

Der Verein führt den Namen: "Schützenverein Lamberti-Mark e .V.". Er hat seinen Sitz in Ochtrup. Sein Bezirk umschließt folgenden Komplex:

a) die Laurenzstraße bis zur Langenhorster Grenze, andererseits bis zur Mündung Gellenbeckstraße, Gellenbeckstraße, Pröpstinghoff,

b) Die beiderseitigen Anwohner des Postdamms bis zum Langenhorster Weg, An den Teichen,

c) die Anwohner zwischen den unter a) und b) genannten Straßen.

Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Steinfurt eingetragen.


§ 2

Sinn, Zweck und Aufgabe des Vereins sind:

a) Gesellige Unterhaltung und Erwecken des Bürgersinnes;

b) Pflege und Kameradschaft und alter Sitten und Gebräuche.


§ 3

Der Verein besteht aus:

1. aktiven Mitgliedern,
2. Ehrenmitgliedern.

zu 1.) Als aktive Mitglieder können nur männliche Personen aufgenommen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte sind;

zu 2.) Ehrenmitglieder können aktive Mitglieder werden, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft beschließt die Generalversammlung.


§ 4

Aufnahmegesuche in den Verein sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten, der die Aufnahme mit einfacher Stimmenmehrheit beschließt. Neuzugänge sind auf der nächsten Generalversammlung namentlich zu nennen.


§ 5

Die neu aufzunehmenden Mitglieder zahlen eine Aufnahmegebühr von 20 % des gültigen Jahresbeitrags. Der Jahresbeitrag der Vereinsmitglieder wird der Höhe nach durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder, Invaliden und Bundeswehrangehörige (Wehrpflichtige) sind beitragsfrei. Eine Änderung des Beitrages und der Aufnahmegebühr kann nur in der Jahres-Generalversammlung beschlossen werden.


§ 6

Der Verein wird geleitet von einem auf 2 Jahre von der Generalversammlung zu wählenden Vorstand, der bleibt jedoch auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem 1. und 2. Kassierer, dem 1. und 2. Gerätewart, 2 Kapellenwarten, und mehreren Beisitzern, sowie Senioren- und Jugendvertreter und dem amtierenden König, Kaiser und Oberst.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind lediglich der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer, und der 1. Kassierer. Diese vertreten zusammen den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Eine Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig. Für seine Tätigkeit erhält der Vorstand keine Vergütung. Barauslagen werden jedoch erstattet.


§ 7

Der Vorstand insgesamt hat die Pflicht, das Interesse des Vereins in jeder Beziehung zu wahren, über die Ausführung von Beschlüssen streng zu wachen und das Vereinsvermögen zu verwalten.


§ 8

Der Vorsitzende leitet die Geschäfte des Vorstandes. Er führt in den Vorstands- Mitglieder- und Generalversammlungen den Vorsitz. Bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertritt ihn zwangsläufig der 2. Vorsitzende.

Die Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen sind auf Anordnung des 1. Vorsitzenden durch den Schriftführer einzuberufen. Die Einladungen haben mindestens 3 Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich oder durch Bekanntgabe im Ochtruper Tageblatt zu erfolgen.
Der 1. Vorsitzende entscheidet selbstständig über höchstens 200,-- DM.


§ 9

Der Kassierer ist für die Vereinskasse verantwortlich und führt die Mitgliedsliste. Ohne Anweisung des Vorsitzenden darf er keine Zahlungen vornehmen. Kassenbestände, die den Betrag von 300,-- DM übersteigen, sind sofort bei der Stadtsparkasse Ochtrup einzuzahlen. Der Vorstand hat jederzeit Einsicht in das Rechnungswesen. Das Rechnungsjahr des Vereins umfaßt den Zeitraum von Januar bis Dezember.


§ 10

Der Schriftführer hat alle schriftlichen Arbeiten des Vereines zu erledigen und das Protokoll zu führen. Dieses ist sowohl vom 1. Vorsitzenden als auch vom Schriftführer zu unterschreiben.


§ 11

Alle Gesuche und Beschwerden sind an den 1. Vorsitzenden schriftlich zu richten.


§ 12

Zu den Generalversammlungen und Mitgliederversammlungen werden die Mitglieder durch den Schriftführer eingeladen. Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist stets beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Wahlen wird schriftlich abgestimmt, sobald ein Mitglied es verlangt.


§ 13

Diese Satzung und der Zweck des Vereins kann nur durch Beschluß der Generalversammlung bei 2/3 Mehrheit geändert werden.


§ 14

Alljährlich ist 1 Generalversammlung und 1 Mitgliederversammlung abzuhalten, die stets im Vereinslokal stattfindet. Termin der Generalversammlung ist Januar. In der Generalversammlung werden die jeweiligen Feste festgelegt. Die Mitgliederversammlung hat in der Zeit von Sept.- Nov. stattzufinden und informiert über Aktualitäten.


§ 15

Austrittsgesuche aus dem Verein sind schriftlich oder mündlich an den Vorstand zu richten. Der Ausschluß aus den Verein erfolgt durch den Vorstand und zwar:

1.) wegen erwiesener Unredlichkeit
2.) wenn das Mitglied durch sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt.


§ 16

Mitglieder, die mit ihren Beiträgen im Rückstand sind und diese nach wiederholter Anmahnung nicht entrichten, können ausgeschlossen werden.


§ 17

Diejenigen, die Mitglied sein können, und es nicht sind, und an den Festlichkeiten teilnehmen wollen, müssen den gesamten Jahresbeitrag zahlen. Will ein ehemaliges Mitglied wieder aufgenommen werden, zahlt es den Betrag vom letzten Schützenfest ab nach.


§ 18

Die Jahresbeiträge sind im voraus fällig.


§ 19

Vereinsdamen haben zu jeder Festlichkeit freien Eintritt.


§ 20

Eine Auflösung des Vereins kann nur eine Generalversammlung beschließen, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen ist und in der 2/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sind. Wird die Anzahl nicht erreicht, wird die Beschlußunfähigkeit durch den Vorstand festgestellt und die Versammlung aufgelöst. Die .Auflösung des Vereins kann nicht stattfinden, solange noch 10 Mitglieder für das Fortbestehen desselben sind. Bei einer etwaigen Auflösung fällt das Gesamtvermöden dem Pius- Hospital in Ochtrup zu.


§ 21

Der König kann letztendlich nach Absprache mit dem Vorstand entscheiden, wen er zur Königin wählt.


§ 22

Der Verein erkennt die Ordnungsverwaltung des Amtes Ochtrup als kontrollierende Behörde an.


August WOLTERING

Herbert SCHMEDDING

Hermann OONK

Werner RÖCKER

Herbert INTFELD

Horst KLEIN-KATTHÖFER


Diese Satzung ist am 20. Juni 1992 errichtet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassierer.


Tag der Eintragung:
Steinfurt, den 25. Juni 1992
gez. Tiemann, Rechtspflegerin